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Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG)

Überwachungsbedürftige Anlagengesetz

Ex-Anlage

Mit der Novellierung des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 27.07.2021 und der Ausgliederung des Abschnitts „Überwachungsbedürftige Anlagen“ erhalten diese erstmalig ein eigenständiges Gesetz. Damit erfolgt die konsequente Neuordnung des Produktsicherheitsgesetz zu einem Gesetz ausschließlich über die Anforderungen der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt. 

Das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG), in Kraft getreten am 16.07.2021, „gilt für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer solchen Anlage befinden“ [§1, ÜAnlG].

In dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen werden in 34 §§, aufgeteilt in insgesamt sechs Abschnitte die Anforderungen an:

  • Betreiber,
  • zugelassene Überwachungsstellen,
  • Zulassungsbehörden sowie,
  • Aufsichtsbehörden
  • detailliert geregelt.

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