Prüfungen für Explosionsschutz gem. BetrSichV.

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen müssen geprüft werden.
Vor Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach Änderungen und wiederkehrend.

Als befähigte Personen nach TRBS 1203 führen wir diese Prüfungen durch. 

Bei Mängeln erhalten Sie Hinweise zu Lösungsmöglichkeiten, nicht nur eine Liste offener Punkte.

Prüfungen im Explosionsschutz

Explosionsschutzmaßnahmen funktionieren nur, wenn sie dauerhaft intakt sind. Eine Lüftungsanlage, die bei der Installation richtig dimensioniert war, kann durch Verschleiß oder Änderungen ihre Schutzfunktion verlieren. Ein EX-geschütztes Gerät, das bei der Beschaffung konform war, kann durch unsachgemäße Reparatur seine Zulassung einbüßen. 

Und ein Explosionsschutzdokument, das vor fünf Jahren erstellt wurde, spiegelt möglicherweise nicht mehr die Realität wider.

Prüfungen stellen sicher, dass der Explosionsschutz nicht nur auf dem Papier existiert, sondern tatsächlich funktioniert.
Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt deshalb verschiedene Prüfungen vor. Mit unterschiedlichen Anlässen und Fristen.

Wir führen diese Prüfungen als befähigte Personen nach TRBS 1203 durch. Das bedeutet: Wir erfüllen die Anforderungen an Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit, die der Gesetzgeber für Prüfer im Explosionsschutz fordert.

Welche Prüfungen nach BetrSichV wir durchführen

Die Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet drei Prüfanlässe:

Prüfung vor Inbetriebnahme
( §15 i. V. m. Anh. 2, Abs. 3, Nr. 4.1 BetrSichV)

Bevor eine Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich erstmals in Betrieb genommen wird, muss sie geprüft werden. Die Prüfung vor Inbetriebnahme stellt sicher, dass die Anlage den Vorgaben des Explosionsschutzdokuments entspricht: Stimmt die Zoneneinteilung? Sind die richtigen Geräte installiert? Funktionieren die Schutzmaßnahmen?

Prüfung vor Wiederinbetriebnahme
(§15 i. V. m. Anh. 2, Abs. 3, Nr. 4.1 BetrSichV)

Nicht jede Änderung an einer Anlage erfordert eine erneute Prüfung. Aber viele Änderungen sind prüfpflichtig. Etwa wenn sich die Zoneneinteilung ändert, andere Stoffe eingesetzt werden o. ä. Die Prüfung nach Änderungen klärt, ob die Anlage nach der Änderung noch sicher betrieben werden kann. Sie muss vor der Wiederinbetriebnahme erfolgen.

Wiederkehrende Prüfungen
(§16 i. V. m. Anh. 2, Abs. 3, Nr. 5.1 BetrSichV)

Auch ohne Änderungen müssen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen regelmäßig geprüft werden. Die Höchstfristen sind in der BetrSichV festgelegt und hängen vom Prüfgegenstand ab. Wiederkehrende Prüfungen stellen sicher, dass der Explosionsschutz über die Zeit erhalten bleibt. Trotz Verschleiß, Alterung und schleichender Veränderungen.

Transparente und vertrauensvolle Zusammenarbeit

Vorbereitung

Vor der Prüfung sichten wir die vorhandene Dokumentation: Explosionsschutzdokument, Zonenpläne, Geräteverzeichnisse, frühere Prüfprotokolle. Wir klären, welche Anlagenteile geprüft werden sollen und welche Unterlagen wir vor Ort brauchen. Wenn Unterlagen fehlen oder veraltet sind, sprechen wir das vor der Prüfung an.

Prüfung vor Ort

Am Prüftag gehen wir systematisch durch die Anlage. Je nach Prüfgegenstand umfasst das Sichtprüfungen, Funktionsprüfungen und messtechnische Prüfungen. Wir dokumentieren unsere Feststellungen direkt vor Ort. Wenn wir Mängel finden, besprechen wir sie mit Ihrem Ansprechpartner.

Prüfprotokoll

Nach der Prüfung erhalten Sie ein schriftliches Prüfprotokoll. Das Protokoll enthält alle Feststellungen. Positive wie negative. Bei Mängeln kategorisieren wir nach Dringlichkeit: Was muss sofort behoben werden? Was kann bis zur nächsten regulären Instandhaltung warten?

Prüfbescheinigung

Wenn die Prüfung ohne wesentliche Mängel abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Prüfbescheinigung. Diese dokumentiert, dass die Anlage zum Prüfzeitpunkt den Anforderungen entsprochen hat. Auf Wunsch überwachen wir Ihr Fristenmanagement und erinnern Sie proaktiv.

BAHREX Consulting GmbH
Ihr Partner für Explosionsschutz

Die Bahrex Consulting GmbH ist ein Sachverständigenbüro für Explosionsschutz mit Sitz in Oer-Erkenschwick in Nordrhein-Westfalen. Unsere Geschäftsführer sind befähigte Personen nach TRBS 1203.
Das bedeutet: Sie erhalten von uns Beratung, Dokumentation sowie Prüfungen nach BetrSichV aus einer Hand.

Seit 2019 unterstützen wir Anlagenbetreiber und Hersteller bei allen Fragen des Explosionsschutzes.

Unser Ansatz

Wir beraten praxisnah und prüfen fair. Was wir empfehlen, muss funktionieren. In der Anlage und bei der Prüfung.

Firmen, die mit BAHREX auf der sicheren Seite stehen

Häufige Fragen zu Prüfungen im Explosionsschutz

In der Regel können wir innerhalb von vier Wochen einen Termin anbieten. Bei dringendem Bedarf, etwa wenn eine Behörde eine Prüfung verlangt, versuchen wir, schneller zu reagieren. Sprechen Sie uns an.

Das hängt von der Anlage ab. Wir nennen Ihnen vorab eine realistische Einschätzung.

Ja. Wir prüfen auch Anlagen, deren Explosionsschutzdokumentation von anderen erstellt wurde. Die Prüfung ist unabhängig von der Beratung. 

Allerdings ist die Durchgängigkeit ein Vorteil: Wenn wir beraten und die Dokumentation erstellen, ist die Prüfung ist meist schneller abgeschlossen, da wir die Anlage bereits kennen.  

Das hängt von der Schwere der Mängel ab. Bei geringfügigen Mängeln erhalten Sie die Prüfbescheinigung mit der Auflage, die Mängel bis zu einem bestimmten Termin zu beseitigen. Bei schwerwiegenden Mängeln, die den sicheren Betrieb gefährden, kann die Anlage nicht in Betrieb genommen oder weiterbetrieben werden, bis die Mängel behoben sind. In jedem Fall erhalten Sie klare Hinweise, was zu tun ist.

Wir rechnen nach tatsächlichem Aufwand ab. Der hängt vom Umfang der Anlage und der Anzahl der zu prüfenden Komponenten ab.
Nach Sichtung der Unterlagen erhalten Sie eine Aufwandsschätzung.

Im Explosionsschutz gibt es zwei Arten von Prüfern: befähigte Personen und zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS). Wer prüfen darf, hängt von der Anlage ab.

Befähigte Personen dürfen die meisten Prüfungen im Explosionsschutz durchführen. Sie müssen die Anforderungen der TRBS 1203 erfüllen: Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit. 
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) sind für bestimmte Anlagen vorgeschrieben. Insbesondere für erlaubnispflichtige Anlagen nach § 18 BetrSichV. 

Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Im Erstgespräch klären wir, welche Prüfungen wir durchführen dürfen und wo Sie eine ZÜS benötigen.

Sie haben noch Fragen?

Schreiben Sie uns per E-Mail oder rufen Sie uns an. 

Lassen Sie uns über Ihre Situation sprechen

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